|

When a declaration of intent is interpreted, it is necessary to ascertain the true intention rather than adhering to the literal meaning of the declaration.


§ 133 German Civil Code (BGB), issued 18.08.1896

|

An obligor has a duty to perform according to the requirements of good faith, taking customary practice into consideration.


§ 242 German Civil Code (BGB), issued 18.08.1896

|

Among merchants, the meaning and effect of acts and omissions shall be considered in the light of the customs and practices applicable in commercial transactions.


§ 346 German Civil Code (HGB), issued 10.05.1897

|

A limited liability company as such has independent rights and obligations; it may acquire ownership of and other rights in real property and may sue and be sued in court.


§ 13 Para 1 German Act on Limited Liability Companies (GmbHG), issued 20.04.1892

|

All Germans shall have the right freely to choose their occupation or profession, their place of work and their place of training. The practice of an occupation or profession may be regulated by or pursuant to a law.


Art 12 Abs. 1 Basic Law for the Federal Republic of Germany (GG), issued 23.05.1949

|

The partners shall be personally and jointly and severally liable to the creditors for the partnership’s obligations. Any agreement to the contrary shall be ineffective vis-à-vis third parties.


§ 128 German Commercial Code (HGB), issued 10.05.1897

Neue Verkehrsart im Personenbeförderungsgesetz: Gebündelter Bedarfsverkehr

Mit Wirkung zum 1.8.2021 wird auf der Grundlage des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechtes vom 16. April 2021 eine neue Verkehrsart eingeführt: Gemäß § 50 PBefG soll es zukünftig den Gebündelten Bedarfsverkehr geben. Damit soll Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt werden, auf vorherige Bestellung eine Art Sammelverkehr einzurichten. Das Angebot richtet sich an Fahrgäste, die eine ähnliche (aber eben nicht unbedingt identische) Wegstrecke zurücklegen möchten. Zusammengebracht werden sollen Fahrgäste und Unternehmer insbesondere durch webbasierte Plattformen (Apps).

Bislang waren Verkehrsarten dieser Art nur im Rahmen einer Erprobung gemäß § 2 Abs. 7 PBefG bis zur Höchstdauer von 4 Jahren möglich. Z.B. in Hamburg und Hannover gibt es bereits solche Erprobungen („Ridesharing“) mit Elektrofahrzeugen.

Durch die Bündelung ähnlicher Fahraufträge soll die Effizienz des Verkehrs erhöht werden. Das Ziel ist also eine Reduzierung des gesamten Verkehrsaufkommens, was gut für die Umwelt ist, aber für die gesamten Umsätze des Personenbeförderungsgewerbes möglicherweise (aber nicht zwingend) nachteilig.

Die Genehmigungsbehörde kann, muss aber nicht bestimmen, dass die eingesetzten Fahrzeuge ähnlich wie Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrages wieder an den Betriebssitz „oder einen anderen geeigneten Abstellort“ zurückkehren, es sei denn, es geht ein neuer Beförderungsauftrag ein. Damit und einigen anderen Regelungen soll der Taxi- und Mietwagenverkehr geschützt werden. Ob die Genehmigungsbehörde eine solche Rückkehrpflicht anordnet, entscheidet sie nach den öffentlichen Verkehrsinteressen. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass das PBefG in der ab dem 1.8.2021 geltenden Fassung nicht wie bisher nur die Gefahrenabwehr (das Verhindern unzuverlässiger oder unsicherer Unternehmen), sondern „zumindest gleichrangig die Umweltverträglichkeit zum Ziel hat (§ 1a PBefG: Klimaschutz und Nachhaltigkeit). Der wirtschaftliche Schutz der Taxi- und Mietwagenunternehmer konkurriert also mit der Umweltverträglichkeit.

Der Gesetzgeber formuliert für die Genehmigungsbehörden die Aufgabe, die in der jeweiligen Gemeinde zurückgelegten Kilometer des Gebündelten Bedarfsverkehrs pro Fahrgast („Bündelungsquote“) zu erfassen und zu überwachen. Wenn hier gesteckte Ziele nachhaltig verfehlt werden, kann eine Genehmigung für den Gebündelten Bedarfsverkehr widerrufen werden. Dann besteht nämlich aufgrund fehlender positiver Auswirkung auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit kein Grund mehr, die bisherigen Verkehrsformen Taxi und Mietwagen mit einem privilegierten Mitbewerber zu belasten.

Der Gebündelte Bedarfsverkehr bietet die Chance Fahrgäste zu gewinnen, denen eine individuelle Einzelfahrt vielleicht zu teuer ist. Ausdrückliches Ziel ist es, insgesamt das Fahrtenaufkommen des Bedarfsverkehrs effizienter und damit umweltfreundlicher zu gestalten. Ob und in welchem Umfang die Unternehmer und die Genehmigungsbehörden hiervon Gebrauch machen, bleibt abzuwarten. Es ist zu erwarten, dass die Fahrt für den einzelnen Fahrgast deutlich günstiger sein wird als eine individuelle Fahrt mit Taxi oder Mietwagen. Da der Unternehmer jedoch mehr als einen zahlenden Fahrgast transportiert, muss das nicht zwangsläufig zu einem niedrigeren Umsatz je Fahrt führen.

Die Einzelheiten des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungspraxis müssen sich in der nächsten Zeit herausbilden. Den Genehmigungsbehörden wird die Freiheit eingeräumt, für die Genehmigung Vorgaben zu Bündelungsquoten, Barrierefreiheit und Emissionen der eingesetzten Fahrzeuge zu machen. Erwägt ein Unternehmer die Beantragung einer solchen Genehmigung, erscheint eine frühzeitige Vorsprache bei der Genehmigungsbehörde ratsam. Es bleibt auch abzuwarten, ob und wie örtliche, aber auch überregionale Vermittlungszentralen und -plattformen eingebunden werden können.