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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.


§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ausgefertigt am 18.08.1896

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ausgefertigt am 18.8.1896

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Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.


§ 346 Handelsgesetzbuch (HGB), ausgefertigt 10.5.1897

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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.


§ 13 Abs 1 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), ausgefertigt am 20.4.1892

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Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.


Art 12 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), ausgefertigt am 23.5.1949

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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.


§ 128 Handelsgesetzbuch (HGB), ausgefertigt am 10.5.1897

Immobilien

Die Bewirtschaftung von Grundstücken zu Wohn- und Gewerbezwecken ist wichtiger Zweig der unternehmerischen Tätigkeit und der Vermögensbildung.

  1. Erwerb und Verkauf von Immobilien und Gesellschaften mit Immobilien
  2. Vermietung und Verpachtung von Immobilien (z.B. Miet- und Pachtverträge)