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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.


§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ausgefertigt am 18.08.1896

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ausgefertigt am 18.8.1896

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Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.


§ 346 Handelsgesetzbuch (HGB), ausgefertigt 10.5.1897

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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.


§ 13 Abs 1 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG), ausgefertigt am 20.4.1892

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Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.


Art 12 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), ausgefertigt am 23.5.1949

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Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.


§ 128 Handelsgesetzbuch (HGB), ausgefertigt am 10.5.1897

Personenbeförderungsrecht

Die gewerbliche Beförderung von Personen im Straßenverkehr ist in Deutschland genehmigungspflichtig. Die strenge Reglementierung dient dazu, Fahrgäste zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Nahverkehrs zu sichern.

  1. Konzessionsrecht (verwaltungsrechtliche Genehmigungen und Sanktionen, Wiedererteilung/Verlängerung und Widerruf)
  2. Gründung und Übertragung/Verkauf von Beförderungsunternehmen
  3. Gründung, Vertretung und Beratung von Vermittlungszentralen
  4. Schadensabwicklung/Unfälle
  5. Wettbewerbsrecht / Abmahnungen